Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere a. die Beratung in Fragen der Planung, Errichtung und Führung von Unternehmen und Unternehmenszusammenschlüssen sämtlicher Rechtsformen sowie in Fragen der Aufbau- und der Ablauforganisation, die allgemeine betriebswirtschaftliche Beratung, b. die Bewertung von Unternehmen und Unternehmensanteilen, c. die Tätigkeit als Sachverständige und die Erstellung von Gutachten, d. die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, e. die Beratung und Vertretung in Steuersachen, f. die Bearbeitung von Steuerangelegenheiten, g. die Hilfeleistung in Steuerstraf- und Bußgeldsachen, h. die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, i.die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung, j. alle weiteren nach dem StBerG zulässigen Tätigkeiten; Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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