(1) die Förderung der Zwecke der freien Wohlfahrtspflege, der Gesundheit, der Hilfe für Behinderte, der Jugend- und Altenhilfe, der Bildung, der Erziehung sowie des Schutzes von Ehe- und Familie. (2) Zielgruppen der Maßnahmen sind Kinder, Jugendliche, Erwachsene und Senioren, die aufgrund einer geistigen, körperlichen oder seelischen Beeinträchtigung behindert, von einer Behinderung bedroht oder aufgrund ihres Alters hinsichtlich ihrer Teilhabe am gesellschaftlichen Leben einen besonderen Bedarf haben sowie kinderreiche, einkommensschwache, allein erziehende Familien oder Familien mit behinderten Familienangehörigen im Sinne des § 53 Satz 1 Nr. 2 AO. (3) Die Maßnahmen folgen dem Prinzip der ganzheitlichen Förderung, um dem Personenkreis die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben in allen Bereichen (Arbeit, Freizeit, Kultur, Sport etc.) so weit wie möglich zu ermöglichen. Dies entsprechend der UN-Behindertenrechtskonvention, wonach Menschen mit Behinderungen das Recht auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie auf die Durchführung von Maßnahmen haben, um Menschen mit Behinderung Zugang zu der Unterstützung zu verschaffen, die sie bei der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit benötigen. (4) Die Maßnahmen umfassen Einzel- und Gruppenarbeit ebenso wie die Beratung, Unterstützung, Begleitung, Pflege und Versorgung der betroffenen Personen. Familienerholung findet im Rahmen des § 68 Nr. 1a AO statt. Familienerholung stellt die Verbindung von Urlaubs- und Begegnungsangeboten dar und dient der Förderung der Familie. Familienerholung ermöglicht mit verschiedenen Angeboten vielfältige Chancen zum Erleben von Gemeinschaft. Sie soll hierbei Unterstützung und Orientierung geben. Familienferienstätten nehmen sozialpolitische, familienpädagogische und gesundheitsfördernde Funktionen wahr. Sie geben in Form niederschwelliger Angebote Anregungen für den Umgang mit Freizeit und ermöglichen neue Erfahrungen zur Alltagsbewältigung. Angebote der Familienerholung gehören nach dem Kinder- und Jugendgesetz (SGB VIII) zu den Pflichtaufgaben der Kinder- und Jugendhilfe und stehen Familien insbesondere in belastenden Familiensituationen als Angebot zur Verfügung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII). (5) Die Gesellschaft verfolgt ihre Zwecke insbesondere durch die Durchführung von betreutem Wohnen für den betreffenden Personenkreis in Wohnformen wie etwa Wohnheimen, Wohngemeinschaften oder betreutem Einzelwohnen; die Durchführung von Integrationsprojekten i. S. des § 132 (1) SGB IX und im Rahmen des § 68 Nr.3c AO; die Durchführung von Reisen für Menschen mit Behinderungen und für gemischte Gruppen (Integrationsreisen); die Gruppenzusammensetzung folgt dabei entweder den Kriterien des § 66 (3) AO oder dem Ziel, behinderte Menschen in Gruppen mit nicht behinderten Menschen zu integrieren; den Betrieb eines integrativ gestalteten Ferienobjektes für Menschen mit und ohne Behinderungen; die Gruppenzusammensetzung folgt dabei entweder den Kriterien des § 66 (3) AO oder dem Ziel, behinderte Menschen in Gruppen mit nicht behinderten Menschen zu integrieren; die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am gesellschaftlichen Leben (z.B. begleitende Hilfen zur Bewältigung des Alltags, Einzelfallhilfen gem. SGB XII); die Durchführung von Projekten des sozialen Lernens (z. B. gemeinschaftliches Kochen, gemeinschaftliche Organisation von Veranstaltungen, Tierversorgung etc.); die Durchführung von therapeutischen Angeboten für behinderte Menschen und ihrer betreuenden Angehörigen (z.B. durch gesundheitsbezogene Kurse und Seminare); die Durchführung gesundheitsfördernder Maßnahmen der Entspannung und der Erweiterung des individuellen Erfahrungsbereiches (z.B. therapeutisches Reiten, soziale Gruppenarbeit); die Durchführung sportlicher Aktivitäten (z.B. Rollstuhltraining); die Durchführung ambulanter Dienste sowie von Fahrdiensten für Menschen mit Behinderung, soweit während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz beso
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Sozialwesen
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