Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet durch die Förderung der Jugendhilfe gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, die Förderung des Wohlfahrtswesens gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Nr. 9 AO und die Förderung der Hilfe für Behinderte gemäß § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 Nr.10 AO. Dieser Gegenstand soll verwirklicht werden durch - Förderung der Kontakte zwischen Familien mit schwer- bzw. schwerstpflegebedürftigen Kindern, - Vermitteln von Informationen mit dem Ziel, das Leben der betroffenen Familie zu erleichtern und geeignete Hilfen bei der Bewältigung der alltäglichen Probleme aufzuzeigen, - Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der psychosozialen Versorgung von schwer- bzw. schwerstpflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, beispielweise durch die Förderung und Entwicklung von Angeboten zur Begegnung mit Gleichartigen und zur Gestaltung von Tagesstruktur und Freizeit unter dem Aspekt der Inklusion, - Förderung von Maßnahmen zur Entlastung pflegender Eltern, - Öffentlichkeitsarbeit und Kooperation mit anderen Vereinen, Initiativen, Selbsthilfegruppen und Organisationen.
Sozialwesen
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