(1) Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts \"Steuerbegünstigte Zwecke\" der Abgabenordnung. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (2) Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, des Katastrophen- und Zivilschutzes sowie die Förderung mildtätiger Zwecke. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch a) die selbstlose Unterstützung von körperlich hilfebedürftigen und schwerbehinderten Menschen, insbesondere schwer an Epidermolysis bullosa (Schmetterlingskrankheit) erkrankten Kindern, etwa durch unentgeltliches Zur-Verfügung-Stellen von Medizinprodukten, z. B. speziellen, nicht haftenden Verbandmaterialien; b) die vergünstigte oder kostenlose Bereitstellung der Medizinprodukte i. S. v. lit. a für öffentliche und steuerbegünstigte Körperschaften, etwa Krankenhäuser, Hospize und vergleichbare Einrichtungen inner- und außerhalb Deutschlands, insofern diese nicht über die erforderlichen Mittel zum Eigenerwerb verfügen; c) den Aufbau und die Unterhaltung eines Logistik-Netzwerks zur Umsetzung der Maßnahmen i. S. v. lit. a und b, etwa durch die Sammlung und Bevorratung von Medizinprodukten als Hilfsgütern und die Planung und Durchführung von Hilfstransporten; d) die vergünstigte oder kostenlose Bereitstellung von Medizinprodukten mittels des Logistik- Netzwerks i. S. v. lit. c in Katastrophenfällen und humanitären Krisen für öffentliche und steuerbegünstigte Körperschaften inner- und außerhalb Deutschlands, wie etwa für Rettungsdienste, Katastrophen- und Zivilschutz und Träger von humanitärer Hilfe; e) Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne von § 58 Nr. 1 AO zu den Zwecken im Sinne von Abs. 2; f) Beschaffung von Mitteln zur selbstlosen Förderung hilfebedürftiger Personen im Sinne von § 53 Abs. 1 AO.
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