Unternehmen betreibt mit den vorbezeichneten Finanzdienstleistungen ausschließlich solche Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), welche - die Anlage - und/Oder die Abschlussvermittlung im Sinne des § 1 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG - von Anteilscheinen von Kapitalanlagegesellschaften (inländische Investmentfonds) oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandsinvestment-Gesetz vertrieben werden dürfen, - für die in § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG genannten Unternehmen, d. h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem Europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätig sein dürfen, betreffen. Die Gesellschaft ist in diesem Zusammenhang nicht befugt, sich bei der Erbringung dieser Finanzdienstleistung(en) Eigentum oder Besitz an Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen.
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