Förderung der Jugendhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO). Zur Verwirklichung dieses Zwecks ist Gegenstand der Gesellschaft die Betreuung von jungen Erwachsenen, die im Rahmen der (erhaltenen) Jugendhilfe §§ 33-35a/41 SGB VIII der weiteren Betreuung, Hilfe bei zielführenden Praktia und bei Ausbildungen in verschiedenen Berufsfeldern bedürfen, sowie die Unterstützung beim Erwerb mobilitätsermöglichender Fahrzeugerlaubnisse, aber auch Unterstützung beim Erwerb und Training weiterer sozialer Kompetenzen, die ein selbstbestimmtes Leben gem. § 41 SGB als Zielsetzung ermöglichen sollen.
Sozialwesen
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