(1) Gegenstand der Partnerschaft sind die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen, sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß Steuerberatungsgesetz. (2) Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. (3) Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten des Steuerberatungsgesetzes nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Steuerberater in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinrächtigen. (4) Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufs- rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. (5) Die Gesellschaft darf sich an anderen Gesellschaften beteiligen, soweit dem nicht berufsrechtliche Vorschriften entgegenstehen.
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