(1) Die Versorgung jeglicher Abnehmer mit Trink- und Brauchwasser, Gas, Strom und Fernwärme sowie die Durchführung von Aufgaben der Abwasserbeseitigung. Die Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser, einschließlich der Beseitigung des in Sammelgruben und Haus- und Kleinkläranlagen anfallenden Abwassers und Klärschlamms. (2) Die Gesellschaft dient damit dem öffentlichen Zweck der Versorgung mit Gas, Strom und Fernwärme und dem öffentlichen Zweck der Durchführung der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gemäß dem Brandenburgischen Wassergesetz. (3) Die Gesellschaft kann ferner unter Beachtung der gemeinderechtlichen Vorschriften der BgbKVerf eine Gesellschaft gründen, die durch die Errichtigung und den Betrieb eines Campingplatzes mit Ferienhausanlage in Prenzlau dem öfffentlichen Zweck der Tourismusförderung und der Entwicklung der Freizeit- und Erholungsbedingungen in Prenzlau dient. (4) Gegenstand des Unternehmens ist weiterhin die Versorgung jeglicher Abnehmer mit Telekommunikationsdienstleistungen. Die Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen umfasst auch die Errichtung und den Betrieb von Telekommunikationsnetzen, insbesondere von Breitbandkabelnetzen. Die Gesellschaft dient damit dem öffentlichen Zweck der Gewährleistung eines ausreichenden Breitbandzuganges sowie der Bereitstellung von Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen der Daseinsvorsorge. (5) Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen, die der Förderung der vorgenannten Gegenstände des Unternehmens unmittelbar dienen. Die Gesellschaft darf damit in Zusammenhang stehende kommunale Dienstleistungen anbieten, eigene Grundstücke, Gebäude und Technik vermieten bzw. verpachten und alle zur Umsetzung des des Unternehmensgegenstandes erforderlichen Anlagen und Werke errichten, erwerben, pachten, bewirtschaften und betreiben. (6) Im Rahmen des öffentlichen Zweckes und unter Beachtung der gemeinderechtlichen Vorschriften der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) kann die Gesellschaft gleichartige oder ähnliche Unternehmen, die dem öffentlichen Zweck der Gesellschaft unmittelbar dienen, neu gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen. Art und Umfang der Beteiligung an Unternehmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Prenzlau. Die Regelungen des § 96 BbgKVerf sind auch den Gesellschaftsverträgen dieser Unternehmen festzuschreiben.
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