(1) Die Aufgaben eines Versorgungsunternehmens, insbesondere die sichere, wirtschaftliche sowie umwelt- und ressourcenschonende Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft, öffentlicher Einrichtungen und sonstiger Kunden mit Wärme, Energie (Strom und Gas), Wasser und leitungsgebundenen Infrastruktur-Dienstleistungen (z. B. Breitband, E-Mobilität) unter Berücksichtigung der Pflichten der Stadt Oranienburg zur Daseinsvorsorge, die Übernahme artverwandter wirtschaftlicher Aufgaben sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt Betriebsaufgaben wahrzunehmen, zur unmittelbaren Förderung des Gesellschaftszwecks andere Unternehmen zu betreiben, sich an ihnen zu beteiligen sowie Hilfs- und Nebenbetriebe zu erwerben, zu errichten, zu pachten oder als Gesellschaft aufzunehmen. (3) Die Gesellschaft kann die in den Absätzen (1) und (2) bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (4) Die Gesellschaft hat die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf), insbesondere §§ 28, 96 und 97 BbgKVerf, zu beachten. Eine angemessene Verzinsung des Eigenkapitals soll erwirtschaftet werden, wenn dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beinträchtigt wird.
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