(1) Aufgabe des Kommunalunternehmens ist: a) die Abwasserbeseitigung nach § 31 Landeswassergesetz in der Stadt Lütjenburg; b) die Abwasserbeseitigung nach § 31 Landeswassergesetz im Gebiet anderer Gemeinden und Gemeindeteile, soweit die Stadt Lütjenburg im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzung Aufgabenträgerin war oder soweit dem Kommunalunternehmen die Aufgabe übertragen wird; c) die Wasserversorgung in der Stadt Lütjenburg; d) die Wasserversorgung im Gebiet anderer Gemeinden und Gemeindeteile, soweit die Stadt Lütjenburg im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Satzung Aufgabenträgerin war oder soweit dem Kommunalunternehmen die Aufgabe übertragen wird. Zur Erledigung der vorgenannten Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen Dritter bedienen. Zu den Aufgaben des Kommunalunternehmens gehört auch der Beitritt zu Arbeitsgemeinschaften, Unternehmensgemeinschaften und die Errichtung, Betriebsführung und Unterhaltung von Neben- und Hilfsbetrieben, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen einschließlich des Abschlusses von Kooperations-, Konzessions- und Lieferverträgen. Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunalunternehmen an anderen Unternehmen beteiligen, soweit dies dem eigenen Anstaltszweck dient. Die § 101 und 102 GO gelten für das Kommunalunternehmen entsprechend. (2) Das Kommunalunternehmen kann die in Abs. 1 bezeichneten Aufgaben auch für andere Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts wahrnehmen, auch im Wege der Aufgabenerledigung, ohne selbst Träger der Aufgabe zu werden. Die Übertragung der Aufgaben nach Abs. 1 a) und b) ist bis zum 31.12.2030 befristet. Die Stadtvertretung kann die Übertragung der Aufgaben nach Abs. 1 a) und b) jederzeit widerrufen. In diesen Fällen erfolgt die Rückabwicklung bis zum 31 .12. des auf den Widerruf folgenden Kalenderjahres. Die Weiterübertragung der Aufgaben nach Absatz 1 a) und b) auf Dritte ist nicht zulässig.
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