Betrieb, die Unterhaltung und der Ausbau von örtlichen Verteilungsanlagen für Strom, Gas, Wasser, Abwasser und Fernwärme einschließlich der Wahrnehmung dazugehöriger Aufgaben und Dienstleistungen zum Zwecke der Störkung der örtlichen Energieversorgung sowie die Wahrnehmung des Meßstellenbetreibers und des Meßdienstleisters; des weiteren die Erzeugung, die Gewinnung, der Bezug, der Handel und der Verkauf, der Transport und die Verteilung von Strom und Gas sowie die Durchführung der hiermit im Zusammenhang stehenden gleichartigen Geschäfte. Des weiteren können auch Energieberatung, Wasserversorgung- und Abwasserbeseitigung und Straßenbeleuchtung durchgeführt werden. Vor der Aufnahme von Tätigkeiten im Sinne von § 107 a Abs. 2 GONRW sind in schriftlicher Form die Abwägungsprozesse zu dokumentieren, aus denen ersichtlich sein muss, ob und inwieweit die Belange kleinerer Unternehmen, insbesondere des Handwerks, im Rahmen der Entscheidungsfindung berücksichtigt wurden.
Energieversorgung
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