(1) die Gewährleistung, Unterstützung und Förderung von Aufgaben und Vorhaben im Bereich der Kommunalwirtschaft als Holding der Stadt Köln durch die Beteiligung an Gesellschaften (Beteiligungsunternehmen) mit folgenden Geschäftsfeldern: - Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme, Handel mit Energie und energienahen Produkten, - Betrieb von Telekommunikationsnetzen einschließlich Telekommunikationsdienstleistungen, - Betrieb von gemeinnützigen Stiftungen zur Förderung von Wissenschaft, Forschung, Erziehung, Bildung, Kultur und Familie, - Bedienung und Betrieb des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs einschließlich des Eisenbahn-, Binnenschifffahrts- und Rheinfährverkehrs, - Betrieb von Häfen, - Durchführung von Aufgaben der Entsorgungs-, Wertstoff- und Recyclingwirtschaft, einschließlich der Abfallsammlung, Stadtreinigung und Winterwartung sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung, - Entwicklung und Förderung von Liegenschaften, insbesondere eigener sowie derjenigen von konzernverbundenen Unternehmen und der Stadt Köln, - Wohnraumversorgung, insbesondere die Errichtung und Bewirtschaftung von Dienst- und Werkmietwohnungen, - Werbung und Gewährleistung der Durchführung des lokalen Hörfunks, - Betrieb von Sporteinrichtungen, insbesondere von Bädern und einer Eissporteinrichtung im Stadtgebiet Köln, - Betrieb von Tiefgaragen, sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Leistungen. Die Gesellschaft übernimmt dabei Aufgaben des Beteiligungsmanagements und -controllings und erbringt zentrale Dienstleistungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen (z.B. Betriebsärztlicher Dienst, Cash-Management, Immobilien- und Versicherungsmanagement, Konzernrevision, rechtliche und steuerliche Beratung, Betreuung der Gremien und Anstellungsverhältnisse, Personaldienstleistungen einschl. Beihilfe). (2) Soweit die Beteiligungsunternehmen die Geschäftsfelder gemäß Abs. (1) ausnahmsweise nicht selbst oder durch eigene Beteiligungsgesellschaften ausüben, kann die Gesellschaft diese übernehmen und unmittelbar selbst ausführen. (3) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen einschließlich der Beteiligung an bzw. dem Kauf oder der Errichtung von anderen Unternehmen berechtigt, die geeignet erscheinen, den Gegenstand des Unternehmens zu fördern.
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