Die Vertretungsbefugnis ist durch die Satzung wie folgt eingeschränkt: Erklärungen in Angelegenheiten des Eigenbetriebes, durch die die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; im Rahmen der laufenden Betriebsführung werden sie gemäß § 5 Abs. 2 der Satzung von zwei Betriebsleitern abgegeben. Im übrigen sind sie nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Bürgermeister oder seinem allgemeinen Vertreter sowie von einem weiteren Mitglied des Magistrats handschriftlich unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Stadt versehen sind (§ 71 HGO). Auf die Vorschrift des § 3 Abs. 4 EigBGes wird besonders verwiesen.
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