(1) Die Versorgung mit Wasser, Strom, Gas, sonstiger Energie, Telekommunikation und Multimediadiensten, der Betrieb von Netzen, der Betrieb des städtischen Hallenbades und des lndustriestammgleises sowie die Beteiligung an Unternehmen im Sinne von § 102 Abs. 1 GemO sind zu einem Eigenbetrieb zusammengefasst und werden nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestimmungen dieser Satzung geführt. (2) Der Eigenbetrieb einschließlich seiner Hilfs- und Nebenbetriebe hat folgende Aufgaben: a) Versorgung des Stadtgebietes mit Wasser, Strom, Gas, sonstiger Energie Telekommunikation, Multimediadiensten und den Betrieb von Netzen. Er kann aufgrund von Vereinbarungen sein Versorgungsgebiet auf andere Städte und Gemeinden ausdehnen oder Abnehmer außerhalb des Stadtgebietes mit Wasser, Strom, Gas und sonstiger Energie beliefern sowie Telekommunikations- und Multimediadienste anbieten, b) Betrieb öffentlicher Bäder und Einrichtungen des Kur- und Fremdenverkehrswesens der Stadt Gaggenau, c) Bedienung des Personennahverkehrs. Zur Erfüllung der Aufgaben des Eigenbetriebs kann eine Beteiligung an sowie eine Übernahme und Gründung von anderen Unternehmen i. S. von § 102 Abs. 1 GemO erfolgen. (3) Der Eigenbetrieb betreibt alle seinen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berührenden Geschäfte. Er übernimmt auf Beschluss des Gemeinderats weitere Aufgaben.
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