(1) Aufgaben des Kommunalunternehmens sind: - Versorgung des Stadtgebietes mit Trink-, Brauch- und Löschwasser nach den gesetzlichen Vorschriften, - Entsorgung des Abwassers nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Rahmen dieser Aufgabe überträgt die Stadt Espelkamp dem Kommunalunternehmen gemäß §§ 46 Abs. 1, 52 Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in Verbindung mit § 56 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die ihr obliegende Abwasserbeseitigungspflicht sowie die sich aus § 59 LWG NRW in Verbindung mit der Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen- Selbstüberwachungsverordnung Abwasser- (S üwVO Abwasser) für die Gemeinde ergebenden Aufgaben, - Annahme und Mitbehandlung flüssiger biologischer Abfälle zur Verwertung nach den behördlichen Genehmigungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften - Betrieb der Bäder, - Wärme- und Energieversorgung, - Übernahme, Betrieb und Unterhaltung von Versorgungsnetzen für die Strom- und Gasversorgung auf dem Gebiet der Stadt Espelkamp - Ingenieurleistungen für die Stadt Espelkamp und für Dritte Auftraggeber, - Übernahme, Errichtung und Instandhaltung von passiven Telekommunikationsnetzinfrastrukturen einschließlich unbeschalteter Glasfaser auf dem Stadtgebiet sowie die Koordination des Baus und Betriebs solcher Netzinfrastrukturen zum Zwecke der Endkundenversorgung durch private Unternehmen, - Wirtschaftsförderung. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung von Aufgaben der Erschließung in den vorgenannten Aufgabenbereichen sowie die Einrichtung und Unterhaltung von Nebenbetrieben und Einrichtungen, die die Aufgaben des Kommunalunternehmens fördern und wirtschaftlich mit ihnen zusammenhängen. (2) Das Kommunalunternehmen kann im Rahmen des gesetzlich Zulässigen von der Stadt Espelkamp als Erfüllungsgehilfe zur Wahrnehmung von städtischen Aufgaben herangezogen werden, wenn a) ein öffentlicher Zweck die Betätigung erfordert, b) die Betätigung nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde steht und c) der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschafilicher erfüllt werden kann. Die Heranziehung erfolgt im Einzelfall durch den Abschluss einer gesonderten öffentlichrechtlichen Vereinbarung. Die Stadt Espelkamp erstattet dem Kommunalunternehmen alle im Zusammenhang mit der Heranziehung anfallenden Kosten. (3) Zur Förderung seiner Aufgaben kann sich das Kommunal unternehmen an anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen oder Einrichtungen gründen oder eine bestehende Beteiligung erhöhen, wenn das dem Anstaltszweck dient. Dabei ist sicherzustellen, dass die Haftung der Stadtwerke auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist. (4) Das Kommunalunternehmen kann die in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben unter den Voraussetzungen des § 107 Abs. 3 GO NW auch für andere Gemeinden wahrnehmen. (5) Das Kommunalunternehmen ist nach § 114 a Abs. 3 GO NRW berechtigt, für die nach § 2 Abs. 1 übertragenen Aufgabengebiete anstelle der Stadt 1. Satzungen zu erlassen, 2. unter den Voraussetzungen des §9GO NRW durch Satzung einen Anschluss und Benutzungszwang der öffentlichen Einrichtung anzuordnen, 3. ordnungsrechtliche Verfahren, soweit sie in diesen Aufgabenbereichen hoheitlich tätig wird, durchzuführen. Die Rechte des Rates der Stadt aus § 114 a Abs. 7 GO NRW werden hierdurch nicht berührt. Die Stadt Espelkamp überträgt insoweit das ihr gemäß §§ 1, 2, 4, 6, Sund 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNR W) zustehende Recht, Gebühren, Beiträge und Entgelte im Zusammenhang mit den nach § 2 Abs. 1 wahrzunehmenden Aufgaben zu erheben und vollstrecken zu lassen. (6) Das Kommunalunternehmen Espelkamp kann Beamte ernennen, versetzen, abordnen, befördern und entlassen, soweit er hoheitliche Befugnisse ausübt. Dies gilt sinngemäß, allerdings ohne die zuvor genannte Einschränkung, auch für Arbeiter und Angestellte.
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