öffentliche Versorgung mit Strom, Gas und anderen Energien sowie Wasser, die Errichtung, der Erwerb, die Erweiterung und der Betrieb der diesen Zwecken dienenden Anlagen, insbesondere regionale Energie- und sonstige Versorgungsinfrastrukturen sowie dazugehörigen und ähnlichen Geschäften und Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Rechtsgeschäften berechtigt, durch die der in Abs. 1 genannte Gesellschaftszweck gefördert werden kann. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben anderer Unternehmen bedienen, sich an ihnen unmittelbar und mittelbar beteiligen oder solche Unternehmen bzw. Hilfs- und Nebenbetriebe erwerben, errichten oder pachten und Verträge (Unternehmens-, Betriebsführungs-, Betriebsberatungs-, Interessengemeinschaftsverträge und vergleichbare Verträge) mit ihnen abschließen. § 108 Abs. 5 GO NRW ist zu berücksichtigen. Die Gesellschaft ist nach der Vorschrift des § 109 Absatz 1 Satz 1 GO NRW zu führen, die Beschränkungen und Vorgaben nach §§ 107 ff. GO NRW sind zu beachten. Dabei ist die Gesellschaft so zu führen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt wird.
Energieversorgung
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