Verwaltung und Betrieb des gemeinnützigen Stadttheaters; Bespielung von Außenspielstätten. Der Werkleiter / die Werkleiterin ist zur Vertretung des Unternehmens befugt. Er / sie vertritt allein. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist er / sie nicht befreit. Seine / ihre Vertretungsbefugnis erstreckt sich auf die Führung der laufenden Geschäfte (§ 11 Abs. 1 der Satzung) sowie darüber hinaus auch auf alle sonstigen Angelegenheiten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung), ausgenommen die Ausfertigung und Bekanntmachung von Satzungen, die Führung von Rechtsstreitigkeiten gegen Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht sowie ausgenommen Maßnahmen im Rahmen der personalrechtlichen Zuständigkeit und im Rahmen seiner Dienstaufsicht des Oberbürgermeisters. Werkleiterin: Armbruster, Silvia, Kempten (Allgäu.
Kunst & Kultur
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