Sicherstellung der Abfallentsorgung, der Stadtreinigung, des Winterdienstes sowie die Bereitstellung und Instandhaltung des städtischen Fuhrparks. Der Eigenbetrieb ist berechtigt, auch Leistungen außerhalb der jeweiligen Satzungen für die Abfallbeseitigung und die Straßenreinigung sowie im Fahrbahn- und Gehwegwinterdienst zu erbringen. Die Kfz-Werkstatt des Eigenbetriebes darf Wartungs- und Reparaturarbeiten an Fahrzeugen und Geräten übernehmen, die den betriebseigenen Fahrzeugen und Geräten vergleichbar sind. Dies gilt auch für Leistungen die außerhalb des Stadtgebietes erbracht werden. Jeweils zwei Betriebsleiter vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht der Betriebsleiter ist auf die Geschäfte der laufenden Betriebsführung im Sinne der Satzung und des Hessischen Eigenbetriebsgesetzes beschränkt.
Reinigungsfirmen
Entsorgungsbetriebe
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