(1) Gegenstand der Gesellschaft ist die Verwirklichung der Aufgaben der Caritas als Lebens- und Wesensäußerung der Katholischen Kirche durch die Förderung und den Betrieb von stationären, teilstationären und ambulante Einrichtungen der Altenhilfe. Der Zweck der Gesellschaft wird insbesondere durch die a) ideelle und materielle Unterstützung der St. Marienstift gGmbH und an dieser beteiligter Unternehmen, insbesondere durch die Beschaffung von Spenden und Mitteln sowie deren Weitergabe an die St. Marienstift gGmbH zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke, b) Weckung des Interesses der Gemeindemitglieder der ehemaligen St. Marien-Pfarrei sowie anderer Bochumer Pfarreien und derÖffentlichkeit an den Belangen der St. Marienstift gGmbH, c) ideelle und materielle Unterstützung anderer kirchlicher und/ oder gemeinnütziger Einrichtungen bei der Betreuung und Unterstützung Bedürftiger, d) ideelle und materielle Unterstützung der St. Marienstift gGmbH und anderer kirchlicher und /oder gemeinnütziger Einrichtungen bei der Essensausgabe an Bedürftige, Sammeln verwertungsfähiger Nahrungsmittel und Gegenstände des unmittelbaren persönlichen Gebrauchs und deren Weitergabe an Bedürftige. (2) Darüber hinaus stellt das St. Marienstift der St. Marien-Pfarrgemeinde oder der Pfarrgemeinde, die die Rechtsnachfolge der St.Marien-Pfarrgemeinde antritt, Räume für den Zweck der religiösenUnterweisung und für sonstige kirchliche Zwecke nach Bedarf und Möglichkeit zur Verfügung. (3) Die Benutzung der caritativen Einrichtung des Stifts ist weder nach Stand noch nach Religionsbekenntnis begrenzt. Entscheidend für die Zulassung zur Benutzung ist lediglich die seelische, körperliche oder materielle Bedürftigkeit. (4) Die Gesellschaft kann alle Geschäfte eingehen, die zur Erreichung oder Förderung des Gesellschaftszweckes dienlich sind. In diesem Rahmen kann die Gesellschaft auch a) eigene Rechtsträger gründen, b) sich an anderen Rechtsträgern beteiligen, c) Geschäftsbesorgungs- und Kooperationsverträge jeder Art abschließen, d) Hilfspersonen entgeltlich oder unentgeltlich einsetzen, e) Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte wahrnehmen lassen. (5) Die Gesellschaft erwirbt die korporative Mitgliedschaft beim zuständigen Diözesan-Caritasverband. (6) Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger.
Sozialwesen
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