(1) Zweck der Gesellschaft ist die nachhaltige Förderung von Kunst und Kultur, Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Jugend- und Altenhilfe und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens. a) Der Satzungszweck Förderung von Kunst und Kultur wird verwirklicht insbesondere durch (a) die Förderung und Durchführung innovativer und kreativer Projekte auf dem Gebiet der sozialen Skulptur, die sich für soziale Transformation und Entwicklung einsetzen, sowie die Mittelsammlung für eben diese Zwecke. Der Begriff Soziale Skulptur wurde in der Kunst zum Ende des letzten Jahrhunderts durch den Düsseldorfer Bildhauer Joseph Beuys geprägt und durch ihn in die künstlerische, philosophische und politische Diskussion eingebracht. Soziale Skulptur beinhaltet Interventionen in unterschiedlichen Gesellschaftsbereichen, wie beispielsweise das Arbeitsleben, neue alternative Formen der Bildung, soziale Integration und das Zusammenleben. (b) die Auslobung eines Förderpreises Soziale Skulptur (Social Sculpture Award) zur Förderung und Unterstützung von Künstlern, Projekten und Initiativen auf diesem Gebiet. (c) Förderung von Künstlern in der Ausbildung durch finanzielle Unterstützungsleistungen, insbesondere Künstler auf dem Gebiet der sozialen Skulptur. b) Die Satzungszwecke Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, Jugend- und Altenhilfe und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens werden verwirklicht insbesondere durch (a) finanzielle Unterstützung von wissenschaftlichen Projekten im Bereich Soziale Skulptur, insbesondere Projekte zur wissenschaftlichen Dokumentation, Aufbereitung und Verarbeitung von Veröffentlichungen auf dem Gebiet Soziale Skulptur. (b) Förderung des wissenschaftlich-kulturellen Austauschs und der Begegnung von Künstlern und jungen Künstler untereinander, insbesondere Künstler auf dem Gebiet der sozialen Skulptur. (2) Die Gesellschaft erfüllt ihren Zweck auch durch folgende Maßnahmen, die den Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft bilden: a) Beschaffung von Geld und Sachmitteln für andere ebenfalls steuerbegünstigte Körperschaften oder für Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung der steuerbegünstigten Zwecke im Sinne von Abs. (1). b) Übernahme und Verwaltung von unselbständigen Stiftungen, die Zwecke im Sinne von Abs. (1) verfolgen.
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