Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere: Beratung von Unternehmen in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten; Vornahme von betriebswirtschaftlichen Prüfungen, insbesondere solchen von Jahresabschlüssen; Erstattung von betriebswirtschaftlichen Gutachten; geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen; Beratung in solchen rechtlichen Angelegenheiten, mit denen die in der Gesellschaft tätigen Steuerberater beruflich befasst sind sowie die rechtliche Bearbeitung mit den Aufgaben der Steuerberater in unmittelbarem Zusammenhang steht.
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