Nach § 52 Absatz 2 AO die Förderung der Jugend- und Altenhilfe (Nr. 3), die Förderung von Kunst und Kultur (Nr. 5), die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (Nr. 7), die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler (Nr. 10), die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Nr. 18) und die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (Nr. 22). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Kurse, Workshops, Fortbildungen, Programme, Beratungen und Betreuungen sowie weitere Lern- und Gestaltungsangebote.
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