Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, die Altenhilfe, die Jugendhilfe sowie die selbstlose Unterstützung der in § 53 AO bezeichneten Personen. Dieser Gegenstand wird verwirklicht durch - die Errichtung und die Durchführung von Kinder- und Jugendhilfemaßnahmen gemäß dem SGB VIII. Insbesondere die Durchführung von: - 1. Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit, sowie erzieherischer Kinder- und Jugendschutz (gemäß §§ 11-14 SGB VIII), - 2. Maßnahmen zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16-21 SGB VIII), - 3. Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (§§ 22-26 SGB VIII), - 4. Hilfen zur Erziehung, (gemäß §§ 27-35a SGB VIII), - die selbstlose Förderung anderer karitativer Einrichtungen jeder Art auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet.
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Sozialwesen
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