1. Die Versorgung der Bevölkerung, der Wirtschaft und der öffentlichen Hand mit geldund kreditwirtschaftlichen Leistungen sicherzustellen und den Wettbewerb im Kreditgewerbe zu stärken. Sie erbringt ihre Leistungen unter Berücksichtigung der Markterfordernisse und fördert den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise sowie die Wirtschaftserziehung der Jugend. 2. Betreiben aller banküblichen Geschäfte, soweit das Sparkassengesetz, die Sparkassengeschäftsverordnung oder diese Satzung keine Einschränkungen vorsehen. Der Sparverkehr wird durch besondere 'Bedingungen für den Sparverkehr' geregelt;sie gelten auch für bereits bestehende Spareinlagen. 3. Unterhaltung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Wahrnehmung ihrer Geschäfte erforderlichen Zweigstellen und sonstigen Einrichtungen. 4. Die Sparkasse kann im Rahmen des § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter nach Maßgabe des § 31 des Sparkassengesetzes (SpG) sowie Genußrechtskapital und nachrangige Darlehen aufnehmen.
Banken und Sparkassen
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