Förderung - der Hilfe für Menschen mit Behinderungen, - des Wohlfahrtswesens im weitesten Sinne, - der Volks- und Berufsbildung, - sowie die mildtätige Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 und 2 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch - die Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an beruflicher Bildung und am Arbeitsleben. - die Anregung, die Errichtung, das Betreiben und die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen zur beruflichen Bildung sowie beruflichen und gesellschaftlichen Teilhabe am Arbeitsleben von Menschen mit Behinderungen. Insbesondere sollen im Sinne von § 215 Absatz 2 SGB IX schwerbehinderte Menschen sowie schwer vermittelbare nicht behinderte und schwerbehinderte Langzeitarbeitslose im Sinne von § 18 SGB III im Rahmen von Arbeitsangeboten beruflich qualifiziert und/oder sozial betreut werden, um sie in die Lage zu versetzen, eine dauerhafte Anstellung zu erlangen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. - die Errichtung und den Betrieb von Inklusionsbetrieben gemäß § 215 Absatz 1 SGB IX in Verbindung mit § 68 Nr. 3 c) der Abgabenordnung. - Maßnahmen zur Unterstützten Beschäftigung und Arbeitsassistenz sowie andere geeignete inklusive Berufsbildungs- und Arbeitsformen. - die sozialpädagogische, psychologische und arbeitstherapeutische Beratung, Begleitung und Förderung von Menschen mit Behinderungen bzw. Beratung und Begleitung von Betrieben bei der Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen. - planmäßiges Zusammenwirken mit weiteren Körperschaften, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllen, namentlich mit der Lebenshilfe Prignitz e.V., Wittenberge, sowie Körperschaften, an denen diese direkt oder indirekt beteiligt ist (§ 57 Abs. 3 AO). Eine nahmentliche Benennung der einzelnen Kooperationspartner ergibt aus einer Aufstellung, die der Finanzverwaltung bei Beginn der Kooperation und bei Änderung der Kooperationspartner vorzulegen ist. - die Beteiligung an anderen steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften (§ 57 Abs. 4 AO).
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