Durchführung von Bildungsmaßnahmen, die dazu geeignet sind, arbeitslose Personen in Arbeit zu bringen bzw. die die Chancen der von Arbeitslosigkeit bedrohten Personen durch Weiterqualifizierung auf dem Arbeitsmarkt verbessern. Diese Maßnahmen sind: - Berufsausbildung, - Fortbildung, - Umschulung, - Qualifizierung, - Beschäftigungsprojekte. 2. Die Zielgruppen der Bildungsmaßnahmen sind: - ausbildungsgeeignete arbeitslose Jugendliche und junge Erwachsene, - ausbildungsungeeignete arbeitslose Jugendliche und junge Erwachsene, - langzeitarbeitslose Frauen und Männer aller Altersgruppen, - Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, - gewerblich-technische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus kaufmännischen Berufen, - Frauen, die nach dem Ende von Kindererziehungszeiten in den Arbeitsmarkt integriert werden müssen. 3. Die Gesellschaft kann zur Erfüllung ihres Zweckes mit verschiedenen Institutionen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen kooperieren bzw. zusammenarbeiten. 4. Die Gesellschaft kann für ihre gemeinnützigen Zwecke im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen alle sonstigen Rechtsgeschäfte vornehmen, die im Interesse der Gesellschaft liegen. Sie kann sich soweit, insbesondere mit nach dem steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht dafür in Betracht kommenden Mitteln, an anderen Gesellschaften beteiligen und weitere gründen.
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