Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Erziehung im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Ababenordung. Dieser Zweck wird verwirklicht durch eine planmäßige Tätigkeit zur umfassenden Entwicklung junger Menschen ab dem Kleinkindalter in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht, vgl. BFH, BStBI 1997, 652. Gegenstand der Gesellschaft ist der Betrieb einer Kindertagesstätte für Kinder im Alter von neun Monaten bis zum Übergang in den Kindergarten. Dabei solIen die Kinder betreut, verpflegt und erzogen werden. Die Betreuer(innen) orientieren sich bei der Erziehung der Kinder an pädagogischen Grundsätzen.
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Sozialwesen
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