Gründung, der Betrieb, die Übernahme und die Förderung von Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe zum Zwecke der Förderung der Erziehung, Bildung (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AO), der Jugend (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AO) und der Betreuung von Kindern im Sinne des § 1 SGB VIII mit den Zielen: - junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen; - Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung zu beraten und zu unterstützen; - Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen; - dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen. Weiterhin Gründung, Übernahme und Betrieb von Kindertagesstätten als Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB III.
Kindergärten, Kindertagesstätten und Kinderkrippen
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