Organisation und Verwaltung einer Unterstützungskasse i. S. d. § 1 Abs. 4 BetrAVG. Der ausschließliche und unwiderrufliche Zweck und die Aufgabe der Gesellschaft sind, Zugehörigen bzw. ehemaligen Zugehörigen der Träger-Unternehmen, die in die Organisation und die Verwaltung der Gesellschaft eingegliedert sind, bei Erreichen des 65. Lebensjahres nach Maßgabe dieses Vertrages sowie der ergänzenden Richtlinien einmalig freiwillige Versorgungsleistungen zu gewähren. Zugehörige i. S. dieses Absatzes sind auch die für die Träger-Unternehmen der Unterstützungskassen tätigen begünstigten Personen und sonstige freien Mitarbeiter. § 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG findet Anwendung.
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Sozialwesen
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