- erlaubnispflichtige - gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern zur Arbeitsleistung an Dritte nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Alle damit im weitesten Sinne zusammenhängenden Geschäfte sind zulässig. Ferner, die Ausführung von Werkverträgen, Dienstleistungen aller Art, Montagen und Helfertätigkeiten.
Erik Bayer
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Zeitarbeit und Personalleasing
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