Erwerb, die Errichtung, die Betreuung, die Bewirtschaftung, die Verwaltung, die Nutzung und Vermietung oder Verpachtung, von eigenen bebauten und unbebauten Grundstücken, Wohnungen, Erbbaurechten und grundstücksgleichen Rechten, soweit diese Grundstücksverwaltung nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht und keinen gewerblichen Charakter annimmt. Die Gesellschaft kann alle Geschäfte betreiben und Maßnahmen treffen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar oder mittelbar zu dienen geeignet sind. Die Gesellschaft darf eigenes Kapitalvermögen verwalten und sich nur im Rahmen einer Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen an anderen Kapitalgesellschaften beteiligen, aber nicht deren Geschäftsführung übernehmen. Das Halten einer Beteiligung an einer gewerblichen Mitunternehmerschaft ist unzulässig, an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist zulässig. Ferner darf sie Zweigniederlassungen errichten.
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