Einwerben von Spenden und Schenkungen (Beschaffung von Mitteln) zur Finanzierung und Durchführung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Projekte im ln- und Ausland. Die Mittelbeschaffung erfolgt im Rahmen des § 58 Nr. 1 AO. Die Mittelbeschaffung/Förderung kann den gesamten Katalog des § 52 Abs. 2 AO umfassen, nämlich: 1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung; 2. die Förderung der Religion; 3 die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundsheitpflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; 4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; 5. die Förderung von Kunst und Kultur; 6. die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; 7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; 8. die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; 9. die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; 10. die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; 11. die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; 12. die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverstänidungsgedankens; 13. die Förderung des Tierschutzes; 14. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; 15. die Förderung von Verbraucherschutz; 16. die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; 17. die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; 18. die Förderung der Kriminalprävention; 19. die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde; 20. die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums, der Soldaten- und Reservistenbetreuung; 21. die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; 22. die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie die mildtätigen und kirchlichen Zwecke nach §§ 53 und 54 AO.
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