Gewerbliche Tierhaltung. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen und Maß- nahmen zu treffen, die dem vorstehenden Gesellschaftszweck dienlich und förderlich sind. Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, gleichartige oder ähnliche Unternehmen zu erwerben oder sich daran zu beteiligen. Die Gesellschaft kann jede ihrer Beteiligungen veräußern oder ihr Geschäft oder Vermögen insgesamt oder Teile davon abspalten oder an verbundene Unternehmen übertragen. Sie kann ferner Unternehmen, an denen sie beteiligt ist, unter ihrer einheitlichen Leitung zusammenfassen und/oder sich auf die Verwaltung oder Beteiligung(en) beschränken und Unternehmensverträge jeder Art abschließen sowie ihren Betrieb ganz oder teilweise in Unternehmen, an denen sie mehrheitlich beteiligt ist, ausgliedern oder solchen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In-und Ausland Zweigniederlassungen zu errichten und Tochtergesellschaften zu gründen und sich an gleichartigen oder ähnlichen Unternehmen zu beteiligen. Sie darf insbesondere andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art erwerben, vertreten oder sich an solchen beteiligen.
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