Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten wie die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen gemäß §§ 33 und 57 Abs. 3 StBerG, die betriebswirtschaftliche Beratung und die Ausübung aller anderen nach dem Steuerberatungsgesetz zulässigen Tätigkeiten einschließlich der Erteilung von Testaten mit Plausibilitätsprüfung sowie gleichartigen Bescheinigungen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen oder gleichartige Unternehmen zu erwerben. Sie darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind (§§ 72 Abs. 1, 34 Abs. 2 StBerG).
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