Einrichtung einer Modellsiedlung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Satzung. Hierfür kann die Genossenschaft alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, der Dorfentwicklung, der Infrastruktur und der Selbstversorgung anfallenden Aufgaben übernehmen Bauten in allen Rechts-Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben und betreuen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Gewerbebetriebe, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen Beteiligungen an Unternehmen anderer Rechtsform eingehen das Siedlungsvorhaben wissenschaftlich begleiten. Die Satzung ist am 23. Januar 1993 errichtet und durch Beschluß der Generalversammlung vom 23. Juni 1993 in § 32 (Einberufung der Generalversammlung) geändert. Zwei Vorstandsmitglieder oder ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben (gesetzliche Vertretung).
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