Förderung von Wissenschaft und Forschung im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung, die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 der Abgabenordnung und die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit im Sinne des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 15 der Abgabenordnung. Verwirklicht werden soll dieser Zweck insbesondere durch die transferorientierte Forschung auf dem Gebiet von Bildungs-, Studien-, Innovationsprojekten mit dem Ziel der Wirtschaftsförderung im nationalen und internationalen Kontext. Hierzu werden wissenschaftliche Erkenntnisse unter Anwendung systematischer und wissenschaftlicher Methoden zur konkreten, anerkannten Umsetzung und Anwendung in die Wirtschaft und Gesellschaft transferiert. Das Unternehmen führt in diesem Rahmen frei gewählte Forschungsvorhaben, kooperative und interdisziplinäre Forschung und Vertragsforschung durch, zu denen noch nicht ausreichend gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Die Gesellschaft führt hierzu Studien, Schulungs- und Bildungsprogramme zur Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch. Die Gesellschaft führt hierzu Förderprojekte zur Förderung und Fort- und Weiterentwicklung der Entwicklungszusammenarbeit sowie der vorgenannten Bereiche durch u.a. auf den Gebieten Forschung, Bildung und Wissenstransfer. Die Gesellschaft kann hierzu Forschungsinstitute und ähnliche Einrichtungen u.a. zum Themenkomplex Innovation, Leadership und Bildung errichten und unterhalten. Die transferorientierte Forschung erfolgt mit eigenen Personalressourcen oder im Verbund mit anderen Wissenschafts-, Forschungs- und Transfereinrichtungen. Die erzielten Ergebnisse werden der Allgemeinheit transparent und zeitnah über erprobte Technologie- und Wissenstransferinstrumente zur Verfügung gestellt. Die Gesellschaft kann sich auf verwandten Gebieten, sofern sie den Voraussetzungen gemeinnütziger Zwecke gem. § 52 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung, der Förderung von Wissenschaft und Forschung und oder gem. § 52 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung, der Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe und oder gem. § 52 Abs. 2 Nr. 15 der Abgabenordnung, der Förderung der Entwicklungszusammenarbeit genügen, betätigen und alle steuerbegünstigten Zwecke verwirklichen, die mit dem Gegenstand des Unternehmens im Zusammenhang stehen. Sie kann sich auch an anderen Unternehmen mit dem gleichen oder einem ähnlichen Gegenstand unter Einhaltung der steuerbegünstigten Zwecke gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung beteiligen. Die Zwecke werden insgesamt verfolgt. Eine bestimmte Rangfolge zwischen ihnen besteht nicht. Es können auch nur jeweils einzelne Zwecke nach Wahl der Gesellschafterversammlung gefördert werden.
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