Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere die umfassende Beratung von Unternehmen und Mitarbeitern bei Personalumstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei Abfindungs-, Vorruhestands- und Altersteilzeitmodellen in steuerlicher und damit im Zusammenhang stehender sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z.B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar sind, aber einer Erlaubnis bedürfen, sind ausgeschlossen; dies jedoch nur so lange und soweit die Erlaubnis nicht erteilt wurde.
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