Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem.§ 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Gegenstand der Gesellschaft ist die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater (insbes. nach § 2 StBerG), soweit das Berufsrecht die Tätigkeit als Steuerberater zulässt. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des Berufsrechts sind einzuhalten. Die Gesellschaft entsteht durch formwechselnde Umwandlung der SGS Spiegel Sommerlade Partnerschaft mbB Steuerberatungsgesellschaft und führt deren bestehende Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft nach dem StBerG fort. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i. S. v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen.
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