Förderung der Altenhilfe im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO, betreutes Wohnen als weitere Förderung der Altenpflege, die Gründung und Unterhaltung eines ambulanten Pflegedienstes, die Errichtung und Unterhaltung von Altenwohnungen (Service Wohnen) sowie von Tagespflegeeinrichtungen, die Betreuung und Pflege hilfsbedürftiger, junger und/oder alter Personen durch ambulante und teilstationäre Hilfe, die Unterstützung von Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes und ihres Alters auf die Hilfe anderer angewiesen sind, z.B. durch Organisation oder Durchführung von Betreuungs- und/oder Pflegemaßnahmen.
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