Von den in § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1--4 KWG genannten Finanzdienstleistungen ausschließlich die Anlage und/oder Abschlußvermittlung im Sinne des § 1 Absatz 1 a Satz 2 Nr. 1 und 2 KWG von Anteilscheinen, von Kapitalanlagegesellschaften (Inländische Investmentfonds) oder ausländische Investmentanteile, die nach dem Auslandinvestmentgesetz vertrieben werden dürfen, für die im § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 genannten Unternehmen, d. h. lizenzierten Kredit- bzw. Finanzdienstleistungsinstituten und/oder Kapitalanlagegesellschaften bzw. ausländischen Investmentgesellschaften und/oder Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute bzw. Wertpapierhandelsunternehmen aus dem europäischen Wirtschaftsraum, die nach § 53 b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 KWG tätig sein dürfen. Die Gesellschaft ist nicht befugt, sich bei Erbringung dieser Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitzan Geldern, Anteilscheinen oder Anteilen von Kunden zu verschaffen. Ferner ist Gegenstand der Gesellschaft auch die Vermittlung von Versicherungen sowie das Betreiben von Geschäften gem. § 34 c Gewerbeordnung. Weitere Tätigkeiten, die einer behördlichen oder gerichtlichen Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, werden von der Gesellschaft nicht ausgeübt.
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Gesundheitswesen
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