(1) die Förderung der Altenhilfe (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) mit dem Ziel der ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit - barrierefreiem Wohnen, - ambulanter Pflege, - stationärer Pflege. durch den Betrieb - eines Senioren- und Pflegeheimes im Sinne von § 68 Nr. 1a AO, - eines ambulanten Pflegedienstes nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 SGB XI.
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