Betreiben eines Alten- und Pflegeheimes, das zumindest zwei Drittel der Gesamtleistungen dem begünstigten Personenkreis gem. § 53 AO zuwendet. Darüber hinaus werden zumindest zwei Drittel der ambulanten Pflegedienstleistungen sowie eines externen Mahlzeitendienstes an Personen erbracht, die zum Personenkreis gem. § 53 AO gehören.
Heime
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