Vermittlung von Anteilen an Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgegeben werden, oder von ausländischen Investmentanteilen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch an semi-professionelle und professionelle Anleger vertrieben werden dürfen, die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und Anlagen, sowie die Vermittlung von Kontakten zwischen Kapitalgebern, insbesondere Eigenkapitalgebern, und Eigentümern von Anlagen und Verwaltern und Initiatoren von Anlagen, gleichgültig in welcher Rechtsform und gleichgültig, ob diese auf eigene oder fremde Rechnung handeln sowie die Vermittlung von Beteiligungen an Unternehmen. Geschäfte, die nach § 32 Absatz 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtig sind und die nicht Finanzdienstleistungen im Sinne von § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 KWG (Anlagevermittlung) darstellen, gehören nicht zum Gegenstand des Unternehmens.
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