(1) Der gemeinnützige Zweck des Unternehmens ist die Förderung der a) Jugendhilfe gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO, b) Erziehung und Bildung gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 7 AO sowie c) Kriminalprävention gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 20 AO und hierbei insbesondere die Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gewaltprävention sowie des Konfliktmanagements als Teil der schulischen Entwicklung und Ausbildung unserer Kinder sowie als Teil der Förderung der Entwicklung eines jedes jungen Menschen und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 SGB VIII. (2) Der gemäß Ziff. (1) näher bezeichnete Zweck wird beispielsweise dadurch verwirklicht, dass die Gesellschaft folgende Ziele verfolgt bzw. folgende Tätigkeiten vornimmt: a) Auf dem Gebiet der Gewaltprävention: Initiativen und Maßnahmen, die bei der Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen helfen bzw. den richtigen Umgang mit Konflikten schulen sollen; Antigewaltveranstaltungen (AGV); Antigewalttraining (AGT); Fortbildungsveranstaltungen; persönliche, unentgeltliche Beratungen; Entwicklung von Projekten zur Partizipation von Schüler/innen und Eltern; Entwicklung eines Netzwerkes zur Kooperation mit außerschulischen Partnern; b) Auf dem Gebiet des Konfliktmanagements: Initiativen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Eskalation oder einer Ausbreitung eines bestehenden Konflikts; unentgeltliche Konfliktberatungen; Mediation; Entwicklung eines schulinternen Krisen- und Konfliktmanagementprogramms; Krisenintervention. c) Auf dem Gebiet der Förderung der Entwicklung eines jedes jungen Menschen und seiner Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit im Sinne von § 1 SGB VIII: Jugendarbeit i. S. v. § 11 SGB VIII); Jugendsozialarbeit i. S. v. § 13 SGB VIII); Hilfen zur Erziehung i. S. v. § 27 SGB VIII und hier insbesondere i. S. v. § 30 und § 31 SGB VIII). (3) Der Zweck der Gesellschaft ist auch die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der a) Jugendhilfe gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 4 AO, b) Erziehung und Bildung gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 7 AO und c) Kriminalprävention gemäß § 52 (2) S. 1 Nr. 20 AO durch andere Körperschaften oder durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß § 58 Nr. 1 AO.
Interessengemeinschaften
Sozialwesen
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