Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlichzulässigen Tätigkeiten gem. § 33 i. V. mit § 57 III StBerG, insbesondere Steuerberatung und die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten. Handelsund Bankgeschäfte sowie gewerbliche Tätigkeiten sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft ist berechtigt, sich im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen an Gesellschaften ähnlicher Art zu beteiligen;eine Beteiligung an Steuerberatungsgesellschaften ist ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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