Gründung und der Betrieb von medizinischen Versorgungszentren im Sinne von § 95 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) zur Erbringung aller hiernach zulässigen medizinischen Leistungen sowie von nicht ärztlichen Leistungen und aller hiermit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, weiter die Bildung von Kooperationen mit ambulanten und stationären Leistungserbringern und nicht ärztlichen Leistungserbringern im Bereich des Gesundheitswesens einschließlich des Angebots und der Durchführung neuer medizinischer Versorgungsformen. Die Gesellschaft kann Geschäfte jeder Art tätigen, die dem Gegenstand des Unternehmens unmittelbar und mittelbar dienen. Sie kann insbesondere Betriebsstätten und Nebenbetriebsstätten errichten. Weiter kann die Gesellschaft u.a. Versorgungsverträge, insbesondere integrierte Versorgungsverträge, Selektivverträge, Sicherstellungsverträge und Verträge über die gemeinsame Berufsausübung sowie über die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und Praxiseinrichtungen und -geräten sowie über die gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal abschließen.
Ärzte
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