A. Das Immobilienmaklergeschäft (§ 34 GewO), die Vereinnahmung von Provisionen aus dem Immobilienmaklergeschäft (§ 34 c GewO), die Vermittlung von Verbandsdarlehen und ähnlichen Vermittlungsvergütungen aus der Immobilienwirtschaft, beispielsweise im Zusammenhang mit Ausschreibungen, Baubetreuung und Abnahmen oder affinen/angrenzenden Branchen wie zum Beispiel dem Facility- Management (Wohnungs- und Immobilienverwaltung, Heizkostenabrechnungen etc.), und b. der Erwerb, das Halten, die Teilung, die Veräußerung, die Verwaltung, die Vermietung sowie die Verpachtung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Gebäuden jeder Art, deren Bebauung, Modernisierung oder Sanierung sowie die Erbringung damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen. Nach KWG genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind ausgeschlossen.
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