Geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen und die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG sowie die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung bei steuerberatenden Personengesellschaften, insbesondere die Beteiligung als persönlich haftende geschäfts-führende Gesellschafterin (Komplementärin) an der SDR Steuerberatungsgesellschaft mbH & Co. KG.; Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG, wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen; Die Gesellschaft darf Zweigniederlassungen errichten, soweit die berufsrechtlichen Vo-raussetzungen dafür erfüllt sind (§ 34 StBerG). Leiter der Zweigniederlassung muss ein Steuerberater sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Zweigniederlassung oder in deren Nahbereich hat.
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