Förderung ds öffentlichen Gesundheitswesens i. S. d. § 52 (2) Satz 1 Nr. 3 AO, die Förderung der Altenhilfe i. S. d. § 52 (2) Satz 1 Nr. 4 AO, die Förderung des Wohlfahrtswesens i. S. d. § 52 (2) Satz 1 Nr. 9 AO, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten, sowie die Förderung der Hilfe für Behinderte i.S. d, § 52 (2) Satz 1 Nr. 10 AO. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch -den Betrieb einer Einrichtung zur häuslichen Krankenpflege nach SGB V und Xl;- das Erbringen von Pflegeleistungen;- Schulung von Pflegepersonal sowie die Beratung und Schulung von Angehörigen von Pflegebedürftigen;- die Durchführung aller sonstigen Geschäfte und Maßnahmen, die geeignet sind, die in Abs. 2 genannten Zwecke zu fördern.
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