Für Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 StBerG vom 16. 08. 1961 i. d. F. der Bekanntmachung vom 04. 11. 1975. Hierzu zählen im Rahmen des berufsrechtlich Zulässigen insbesondere: Steuerberatung Aufstellung von Jahresabschlüssen und Durchführung von Buchhaltungsarbeiten, Einkommens- sowie Lohn-und Gehaltsabrechnungen wirtschaftsberatende, gutachtliche und treuhänderische Tätigkeiten. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen.
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